Besteuerung von Expatriates

Bei UR Global sind wir spezialisiert auf die Verwaltung spanischer Tochtergesellschaften in Lateinamerika und das internationale Steuerwesen. Dies bedeutet, dass wir über ein großes Erfahrung mit der internationalen Mobilität von Arbeitnehmern, die zur Durchführung all dieser Projekte entsandt werden. Nach der Verwaltung zahlreicher Umzüge können wir betonen, dass die Dauer des Projekts und die Art der auszuführenden Arbeiten, ob in einem Büro oder vor Ort, berücksichtigt werden müssen. Um den Bedürfnissen von Unternehmen gerecht zu werden, die jährlich Mitarbeiter entsenden, haben wir einen Bereich für die Ratschläge zur Besteuerung von Expatriates und zur internationalen Mobilität.

Experten für internationale Mobilität und Besteuerung von Expatriates

Wir verwalten die Lohn- und Gehaltslisten von mehr als 3.000 Arbeitnehmern in Lateinamerika und kennen daher die diesbezüglichen Bedürfnisse der Unternehmen sehr gut. Um alle Ihre Probleme zu lösen, verfügen wir über eine Abteilung für Steuerberatung für Expatriates und internationale Mobilität.

Von unseren Büros in Madrid, Mexiko-Stadt, Bogota, Sao Paulo, Quito, Lima, Santiago de Chile und Lissabon bieten wir eine breite Palette von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Expatriates und der internationalen Mobilitätmit Nähe jedes Projekt kennenzulernen, die Bedürfnisse der Beratung und die Erfüllung von Verpflichtungen die sowohl das Unternehmen als auch der Arbeitnehmer am Herkunfts- und am Zielort haben.

In dieser Hinsicht sind wir besonders SteuerexpertenDie internationalen Verlagerungen, die bei diesen internationalen Verlagerungen eine Schlüsselrolle spielen, wie unsere Beratung in Expatriate-Besteuerung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Pendelkosten der Arbeitnehmer und die Einhaltung der lokalen Vorschriften, aber mit der Erfahrung, dass wir die Steuerbefreiungen kennen, die wir versuchen werden, auszunutzen, um Steuereinsparungen für den Arbeitnehmer und das Unternehmen zu erzielen.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wenn Sie eine Anfrage zu unseren betriebswirtschaftlichen Dienstleistungen stellen möchten, füllen Sie bitte das Anfrageformular aus.

Experten für internationale Mobilität und Besteuerung von Expatriates

Wir bieten die folgenden Besteuerungsdienstleistungen im Ausland:

  • Ausarbeitung von Strategien für die Entsendung von Arbeitnehmern.
  • Formalitäten und Kommunikation am Herkunfts- und Bestimmungsort für Vertriebene;
  • Visum und Arbeitserlaubnisin Mexiko, Kolumbien, Peru, Ecuador, Brasilien, Chile, Portugal und Spanien.
  • Steuerberatung für den Expatriate und das Unternehmen, mit dem Ziel der Steueroptimierung für den Arbeitnehmer und das Unternehmen sowie der Einhaltung der Vorschriften im Herkunfts- und Zielland.
  • Personalvermittlung in Mexiko, Kolumbien, Peru, Brasilien und Chile mit Lösungen für unsere Kunden, entweder als Outsourcing- oder Inhouse-Dienstleistungen.
  • Auslagerung von Personal, das auf unserer Gehaltsliste steht, aus steuerlichen Gründen oder weil das Unternehmen keine Rechtspersönlichkeit im Zielland hat.
  • Erstellung von Berichten und Beratung in Mobilitätssituationen.
    • Analyse der Situation eines jeden Arbeitnehmers, um seinen steuerlichen Wohnsitz zu bestimmen.
    • Analyse der am besten geeigneten Gehaltsschemata mit ihren jeweiligen Auswirkungen und Kosten
  • Einreichung der Steuererklärung am Bestimmungsort.
    • Einreichung der Steuererklärung und Erhalt der Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz in Mexiko. Die Darstellung des Einkommens in Mexiko kann, je nach den Umständen des Einzelnen, monatlich oder jährlich erfolgen.
  • Formalitäten in Spanien: Bevor der Arbeitnehmer entsandt wird:
    • Meldung der Entsendung des Arbeitnehmers an das spanische Finanzamt. Formular 247 zur Bevollmächtigung der auszahlenden Gesellschaft, die Einbehaltung der persönlichen Einkommensteuer zu beenden.
    • Mitteilung der Entsendung des Arbeitnehmers an die spanische Sozialversicherung, damit der Arbeitnehmer aufgrund des bestehenden Abkommens zwischen Mexiko und Spanien in den Genuss der entsprechenden Vorteile kommt.
  • Freies Einkommen für nach Mexiko entsandtes Personal mit Vertrag in Spanien: Abhängig von der Situation jedes entsandten Arbeitnehmers mit Vertrag in Spanien werden die nach dem Einkommensteuergesetz geltenden Steuervorteile analysiert:
    • Im Ausland geleistete Arbeit . Steuerbefreiung gemäß Artikel 7p des Einkommensteuergesetzes für im Ausland ausgeübte Tätigkeiten (bis zu 60.100 Euro). Verwaltung der Erstattung zu Unrecht bezogener Einkünfte, falls zutreffend.
    • Die “Auslandszulage” entfällt bei einer Verlegung des Arbeitsortes. (Art. 9.A Ley IRPF), für Reisen mit einer Dauer von mehr als 9 Monaten.
    • Tagegelder und Übernachtungsgelder für Reisen mit einer ununterbrochenen Dauer von weniger als 9 Monaten.

Häufig gestellte Fragen zur Besteuerung von Expatriates

Expatriierte Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die vorübergehend oder dauerhaft Dienstleistungen für das Unternehmen außerhalb ihres Heimatlandes erbringen. Um die bestmöglichen Vorkehrungen zu treffen, ist es ratsam, sich an Experten für internationale Besteuerung zu wenden.

Die allgemeine Regel für Besteuerung von Expatriates ist, dass sie mit dem Einkommen aus ihrer Arbeit in dem Land besteuert werden, in dem sie ihren steuerlichen Wohnsitz haben.

Allerdings es gibt verschiedene Ausnahmen, auf die Sie unsere Steuerexperten für Expatriates aufmerksam machen werden.

Es gibt eine Ausnahme für die Besteuerung auch im Land der Einkunftsquelle, wenn die Arbeit dort tatsächlich geleistet wurde.

Allerdings gilt eine Ausnahme von dieser Ausnahme gilt, so dass die letzte Regel lautet, dass eder Expatriate wird in seinem Wohnsitzland nur besteuert, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Anwesenheit von weniger als 183 Tagen im Quellenstaat im betreffenden Steuerjahr oder in einem beliebigen Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten; und,
  • Vergütungen, die von einem gebietsfremden Arbeitgeber im Quellenstaat gezahlt werden; und
  • Vergütungen, die nicht von einer ständigen Niederlassung im Quellenstaat getragen werden.

Andererseits gibt es eine Ausnahmeregelung im Artikel 7 des spanischen Einkommenssteuergesetzes (IRPF), in dem es zu den Einkünften von im Ausland tätigen Mitarbeitern, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien beibehalten, Folgendes heißt

Neben anderen Einkünften sind folgende Einkünfte von der Steuer befreit: Einkünfte aus Arbeit, die für tatsächlich im Ausland geleistete Arbeit bezogen werden, mit folgenden Voraussetzungen:

1.º Dass eine solche Arbeit für ein Unternehmen oder eine Einrichtung, die nicht in Spanien ansässig ist, oder für eine im Ausland gelegene Betriebsstätte ausgeführt wird, unter den in den Vorschriften festgelegten Bedingungen. Im Besonderen, wenn das Unternehmen, für das die Arbeit bestimmt ist, mit dem Unternehmen, das den Arbeitnehmer beschäftigt, oder mit dem Unternehmen, in dem er seine Dienste leistet, verbunden istdie in Artikel 16 Abschnitt 5 des überarbeiteten Textes des Körperschaftssteuergesetzes, das durch den Königlichen Gesetzeserlass 4/2004 vom 5. März verabschiedet wurde, festgelegten Anforderungen müssen erfüllt werden.

2.º Dass in dem Gebiet, in dem die Arbeit ausgeführt wird, eine Steuer gleicher oder ähnlicher Art wie diese Steuer gilt und es sich nicht um ein Land oder Gebiet handelt, das gesetzlich als Steuerparadies eingestuft wurde. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn das Land oder Gebiet, in dem die Arbeiten ausgeführt werden, ein internationales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Spanien unterzeichnet hat, das eine Klausel über den Informationsaustausch enthält.

Die Befreiung gilt für die während der Auslandstage erzielten Bezüge bis zu einer Höchstgrenze von 60.100 Euro pro Jahr. Das Verfahren zur Berechnung des täglichen Freibetrags kann in einer Verordnung festgelegt werden.

Mit dieser Steuerbefreiung wollen die Steuerfachleute für Expatriates das Problem der Doppelbesteuerung im Falle von Einkünften, die von im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern für Arbeiten erzielt werden, die sie für in Mexiko ansässige Unternehmen oder ständige Niederlassungen spanischer Unternehmen in Mexiko verrichten, lösen. Dies wäre beispielsweise der Fall bei einem spanischen Arbeitnehmer, der seinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien behält und seine Dienste der mexikanischen Tochtergesellschaft des spanischen Unternehmens, mit dem er einen gültigen Arbeitsvertrag hat, zur Verfügung stellt.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass ein in Spanien steuerlich ansässiger Expatriate in Spanien in vollem Umfang mit Einkünften aus in Mexiko geleisteter Arbeit besteuert wird, wenn er sich weniger als 183 Tage in Mexiko aufgehalten hat und die Vergütung nicht von einer in Mexiko ansässigen Einrichtung oder von einer Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens in Mexiko gezahlt worden ist.

Auch, Wenn ein in Spanien ansässiger Steuerpflichtiger Dienstleistungen für ein in Mexiko ansässiges Unternehmen oder eine ständige Niederlassung eines spanischen Unternehmens in Mexiko erbracht hat, sind die dafür erzielten Einkünfte in Spanien bis zu einem Höchstbetrag von 60.100 Euro pro Jahr von der Steuer befreit. Dies gilt unabhängig davon, welches Unternehmen die tatsächliche Zahlung an den Arbeitnehmer für die erbrachten Leistungen geleistet hat. Das heißt, es spielt keine Rolle, ob er direkt von der Muttergesellschaft oder von der Tochtergesellschaft in Mexiko bezahlt wurde, wichtig ist, für welches Unternehmen er seine Leistungen erbracht hat.

Zur Lösung von Problemen mit Auslandsbesteuerung, kontaktieren Sie uns und wir helfen Ihnen mit allem, was Ihr Geschäft optimiert.

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